I. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen «Gesellschaft Basler Betriebsökonom:innen HWV/FH» (GBB) besteht am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
I. Name und Sitz
Art. 2 Der Verein unterstützt seine Mitglieder in beruflicher Hinsicht.
a) Er unterstützt die Bemühungen der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Basel.
b) Er vertritt die Interessen und Rechte seiner Mitglieder.
c) Er fördert die Weiterbildung seiner Mitglieder.
Art. 3 Der Verein unterhält und fördert die Beziehungen und den Kontakt zwischen den Mitgliedern, den Studierenden im Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel, der Wirtschaft und den übrigen schweizerischen Alumni Gesellschaften für Betriebsökonom:innen FH.
III. Mitglieder
Eintritt
Art. 4 Folgende Personengruppen können Mitglieder des Vereins werden:
a) Betriebsökonom(inn)en die den Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel absolviert haben.
b) Aktive und ehemalige Dozierende und Angehörige der Schulleitung.
c) Natürliche Personen die dem Verein gegenüber Interesse bekunden und aktiv im Verein mitwirken wollen.
Art. 5 Die Studierenden im Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel treten automatisch als Studierendenmitglieder bei. Sie haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht, werden aber gefördert, indem sie Informationsunterlagen erhalten und zu Veranstaltungen eingeladen werden. Die Studierendenmitgliedschaft ist kostenlos. Die Studierendenmitgliedschaft wird nach dem Abschluss des Studiums in eine normale kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.
Art. 6 Juristische Personen, die dem Verein gegenüber Interesse bekunden, können sympathisierende Mitglieder des Vereins werden. Diese besitzen kein Stimm- und Wahlrecht und sind von den Vereinsgeschäften ausgeschlossen.
Austritt
Art. 7 Alle Mitglieder können mittels schriftlicher Erklärung an die Geschäftsstelle auf Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
Ausschluss
Art. 8 Wer die Interessen des Vereins verletzt, kann unter Angaben der Gründe vom Verein ausgeschlossen werden.
IV. Organisation
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle
4. die Geschäftsstelle
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen.
Art. 11 Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
b) Wahl des Sitzes der Geschäftsstelle
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Tätigkeitsprogrammes des Vorstandes, des Budgets und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
e) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Statutenänderungen
h) Auflösung des Vereins
Art. 12 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder durch ein Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 13 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 14 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bis spätestens 30 Tage vor deren Durchführung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich, spätestens zehn Tage vor deren Durchführung unter Beilage der Traktandenliste.
Art. 15 Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr aller anwesenden Mitglieder, vorbehältlich Art. 26. Der Präsident hat sowohl im Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung den Stichentscheid.
2. Der Vorstand
Art. 16 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sämtliche Chargen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Art. 17 Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit.
Art. 18 Der Vorstand leitet die Geschäfte im Sinne des von der Mitgliederversammlung genehmigten Tätigkeitsprogrammes und vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten.
3. Die Revisionsstelle
Art. 19 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die für eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
4. Die Geschäftsstelle
Art. 21 Die Geschäftsstelle nimmt die üblichen administrativen Aufgaben wahr. Deren Sitz wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die mit der Geschäftsstelle betraute(n) Person(en) müssen nicht zwingend Mitglied sein.
V. Finanzen
Art. 22 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszieles werden nach Möglichkeit durch Mitgliederbeiträge aufgebracht.
Art. 23 Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Art. 24 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jedes Jahr die Jahresrechnung sowie das Budget und den Jahresbericht zur Genehmigung vor.
VI. Haftung
Art. 25 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet maximal das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 26 Die Auflösung der Gesellschaft oder Statutenänderungen müssen offiziell traktandiert und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung kommuniziert werden und können nur mit Zweidrittelmehrheit an einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Art. 27 Bei der Auflösung des Vereins geht das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen vollumfänglich an folgende Institution: Dachverband FH Schweiz, bei dessen Fehlen an die Stiftung GBB/HWV, bei deren Fehlen an die Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel, bei deren Fehlen an eine gemeinnützige Institution.
Präsident: Michel Blattner
Finanzen: Carmen Heinis
Aktualisiert: 19.04.2024