I. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen «Gesellschaft Basler Betriebsökonom(inn)en HWV/FH» (GBB) besteht am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
I. Name und Sitz
Art. 2 Der Verein unterstützt seine Mitglieder in beruflicher Hinsicht.
a) Er unterstützt die Bemühungen der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Basel.
b) Er vertritt die Interessen und Rechte seiner Mitglieder.
c) Er fördert die Weiterbildung seiner Mitglieder.
Art. 3 Der Verein unterhält und fördert die Beziehungen und den Kontakt zwischen den Mitgliedern, den Studierenden im Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel, der Wirtschaft und den übrigen schweizerischen Alumni Gesellschaften für Betriebsökonom(inn)en FH.
III. Mitglieder
Eintritt
Art. 4 Folgende Personengruppen können Mitglieder des Vereins werden:
a) Betriebsökonom(inn)en die den Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel absolviert haben.
b) Aktive und ehemalige Dozierende und Angehörige der Schulleitung.
c) Natürliche Personen die dem Verein gegenüber Interesse bekunden und aktiv im Verein mitwirken wollen.
Art. 5 Die Studierenden im Studiengang Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel treten automatisch als Studierendenmitglieder bei. Sie haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht, werden aber gefördert, indem sie Informationsunterlagen erhalten und zu Veranstaltungen eingeladen werden. Die Studierendenmitgliedschaft ist kostenlos. Die Studierendenmitgliedschaft wird nach dem Abschluss des Studiums in eine normale kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.
Art. 6 Juristische Personen, die dem Verein gegenüber Interesse bekunden, können sympathisierende Mitglieder des Vereins werden. Diese besitzen kein Stimm- und Wahlrecht und sind von den Vereinsgeschäften ausgeschlossen.
Austritt
Art. 7 Alle Mitglieder können mittels schriftlicher Erklärung an die Geschäftsstelle auf Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
Ausschluss
Art. 8 Wer die Interessen des Vereins verletzt, kann unter Angaben der Gründe vom Verein ausgeschlossen werden.
IV. Organisation
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung (GV)
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle
4. die Geschäftsstelle
1. Die Generalversammlung (GV)
Art. 10 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen.
Art. 11 Die GV hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
b) Wahl des Sitzes der Geschäftsstelle
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Tätigkeitsprogrammes des Vorstandes, des Budgets und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
e) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Statutenänderungen
h) Auflösung des Vereins
Art. 12 Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder durch ein Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 13 Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 14 Die GV wird durch den Vorstand bis spätestens 30 Tage vor deren Durchführung einberufen. Die Einladung zur GV erfolgt ebenfalls schriftlich, spätestens zehn Tage vor deren Durchführung unter Beilage der Traktandenliste.
Art. 15 Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr aller anwesenden Mitglieder, vorbehältlich Art. 26. Der Präsident hat sowohl im Vorstand als auch in der GV den Stichentscheid.
2. Der Vorstand
Art. 16 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen, die von der GV für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sämtliche Chargen werden von der GV gewählt.
Art. 17 Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit.
Art. 18 Der Vorstand leitet die Geschäfte im Sinne des von der GV genehmigten Tätigkeitsprogrammes und vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten.
3. Die Revisionsstelle
Art. 19 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die für eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle entsprechen sinngemäss denjenigen des Aktienrechtes (Art. 727 ff OR).
4. Die Geschäftsstelle
Art. 21 Die Geschäftsstelle nimmt die üblichen administrativen Aufgaben wahr. Deren Sitz wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die GV gewählt. Die mit der Geschäftsstelle betraute(n) Person(en) müssen nicht zwingend Mitglied sein.
V. Finanzen
Art. 22 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszieles werden nach Möglichkeit durch Mitgliederbeiträge aufgebracht.
Art. 23 Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Art. 24 Der Vorstand legt der GV jedes Jahr die Jahresrechnung sowie das Budget und den Jahresbericht zur Genehmigung vor.
VI. Haftung
Art. 25 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet maximal das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften ausschliesslich und maximal mit dem einmal jährlich fälligen und durch die GV festgelegten Mitgliederbeitrag (maximal CHF 75.-).
VII. Schlussbestimmungen
Art. 26 Die Auflösung der Gesellschaft oder Statutenänderungen müssen offiziell traktandiert und mit der Einladung zur GV kommuniziert werden und können nur mit Zweidrittelmehrheit an einer GV erfolgen.
Art. 27 Bei der Auflösung des Vereins geht das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen vollumfänglich an folgende Institution: Dachverband FH Schweiz, bei dessen Fehlen an die Stiftung GBB/HWV, bei deren Fehlen an die Hochschule für Wirtschaft der FHNW in Basel, bei deren Fehlen an eine gemeinnützige Institution.
Präsident: Michel Blattner
Vizepräsidentin: Tina Huber